RATGEBER · STAND 16.10.2026
Maler fertig: Abnahme, Mängel, Zahlung (2026)
Wenn der Maler sagt, er sei fertig, beginnt der Teil, den viele unterschätzen. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, und Fristen beginnen zu laufen. Prüfe Wände, Decken und Lackflächen deshalb in Ruhe, bevor du unterschreibst.
Vor der Unterschrift: Wände, Decken, Lack prüfen
Geh jeden Raum bei gutem Licht ab, am besten gemeinsam mit dem Betrieb. Sieh dir Wände und Decken aus verschiedenen Winkeln an. Prüfe Ecken, Kanten, Fensterrahmen, Türen und Heizkörper. Vergleiche Farbton, Zahl der Anstriche und Umfang mit dem Angebot. Schau auch nach Farbspritzern auf Boden, Fenstern und Möbeln.
Kleine, unwesentliche Mängel berechtigen dich nicht, die Abnahme zu verweigern. Ob ein Mangel wesentlich ist, entscheidet sich im Einzelfall. Bei unwesentlichen Mängeln nimmst du also ab und hältst die Mängel im Protokoll fest.
- Sind alle Räume und Flächen aus dem Angebot gestrichen?
- Stimmt der Farbton in jedem Raum?
- Sind Kanten, Ecken und Übergänge zu Leisten und Rahmen sauber?
- Sind Türen, Fensterrahmen und Heizkörper fertig?
- Sind Boden, Fenster und Möbel frei von Farbspritzern?
Mängel ins Protokoll, Rechte vorbehalten
Fällt dir etwas auf, etwa Streifen im Lack, Pinselspuren am Fensterrahmen oder Stellen, die nicht decken, halte es im Abnahmeprotokoll fest. Notiere Raum und Wand, am besten mit Datum, und mach Fotos. Je genauer der Eintrag, desto leichter lässt sich später belegen, was bei der Abnahme offen war.
Das hat einen rechtlichen Grund. Siehst du einen Mangel am Anstrich und nimmst das Werk trotzdem ab, stehen dir die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn du dir deine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehältst. Dazu zählen Nacherfüllung (der Betrieb streicht nach), die Beseitigung auf eigene Faust mit Ersatz der Aufwendungen, Rücktritt und Minderung. Die Verbraucherzentralen raten, ins Protokoll den Satz „Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bleibt vorbehalten“ aufzunehmen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)
Abnahme per Fristsetzung: Reagiere rechtzeitig
Meldet der Malerbetrieb nach dem letzten Anstrich „fertig“ und setzt dir eine angemessene Frist zur Abnahme, solltest du sie nicht verstreichen lassen. Verweigerst du die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, kann das Werk als abgenommen gelten. Bei Verbrauchern greift das nur, wenn der Betrieb dich zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Antworte trotzdem immer innerhalb der Frist und schriftlich, auch wenn du nur eine Wand beanstandest.
Zahlen: Was du zurückhalten darfst
Der Lohn des Malerbetriebs wird mit der Abnahme fällig. Bleibt ein Mangel, etwa eine Wand, die nachgestrichen werden muss, und verlangst du seine Beseitigung, kannst du nach der Fälligkeit einen angemessenen Teil der Zahlung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels nötig sind. Bezahle die Schlussrechnung erst, wenn du sie geprüft hast.
Mängel melden und Fristen beachten
Schreib dem Malerbetrieb, welche Wand oder welcher Lackbereich betroffen ist, füge Fotos bei und verlange die Beseitigung. Setze dafür eine Frist. Als Regelfall nennen die Verbraucherzentralen ein bis zwei Wochen.
Die Verjährung für Mängel am Anstrich beginnt mit der Abnahme. Die Verbraucherzentralen unterscheiden zwei Fristen: zwei Jahre bei der Herstellung einer Sache (außer Bauwerken) und bei Reparaturarbeiten, fünf Jahre bei mangelhaften Arbeiten an Bauwerken. Welche Frist für deinen Anstrich gilt, hängt von der Art der Arbeit ab. Das klärst du im Zweifel mit einer Anwältin, einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale.
Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Wenn ihr euch nicht einigt
Streitet ihr über eine Wand, einen Lackanstrich oder die Restzahlung und kommst du mit dem Betrieb nicht weiter, hol dir rechtlichen Rat bei einer Anwältin, einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale. Schlichtungsstellen gibt es nach Angabe der Verbraucherzentralen bei Handwerkskammern und Berufsverbänden. Frag bei der Handwerkskammer nach, welche Stelle für dich zuständig ist.
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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