RATGEBER · STAND 16.10.2026
Maler beauftragen: Angebot, Aufmaß, Handwerksrolle (2026)
Bei Malerarbeiten fällt vieles vor dem ersten Pinselstrich: beim Termin in deiner Wohnung oder am Haus, im Angebot und bei der Frage, ob der Betrieb überhaupt arbeiten darf. Online findest du Betriebe und stellst Anfragen. Flächen, Umfang und den Zustand der Wände klärst du am besten vor Ort.
Termin vor Ort: Flächen, Aufmaß, Umfang
Zeig beim Termin alles, was gestrichen werden soll: Wände, Decken, Türen, Fensterrahmen, Heizkörper. Lass die Flächen ausmessen (Aufmaß) und dir die Maße im Angebot nennen. Frag nach Vorarbeiten wie Abdecken, Abkleben oder dem Ausbessern von Löchern. Alle Vor-, Nach- und Nebenarbeiten sollten laut Verbraucherzentralen im Angebot berücksichtigt sein.
Schreib auf, was ihr besprecht. Die Verbraucherzentralen empfehlen, Umfang, Ausführungstermin und Vergütung verbindlich und möglichst schriftlich zu regeln und auch Absprachen vor Ort zu notieren. Bei Malerarbeiten betrifft das vor allem Farbton, Zahl der Anstriche, die betroffenen Räume und die Frage, wer Möbel rückt. Halte das mit Datum fest und lass es von beiden Seiten gegenzeichnen.
- Alle Flächen zeigen: Wände, Decken, Türen, Fenster, Heizkörper
- Maße der Flächen im Angebot nachlesen
- Farbton und Zahl der Anstriche benennen lassen
- Vor-, Nach- und Nebenarbeiten einzeln aufführen lassen
- Ausführungstermin und Dauer notieren
Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 10.12.2025)
Kostenvoranschlag, Angebot oder Festpreis
Du willst die Wohnung streichen lassen und vorher einen Kostenvoranschlag? Frag vor dem Termin, ob er etwas kostet. Verlangen dürfen Handwerker dafür eine Vergütung nur, wenn das vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
Nennt dir der Malerbetrieb nur einen Kostenvoranschlag, bindet ihn das nicht: Die Rechnung kann höher ausfallen. Den Preis aus einem Angebot muss er in aller Regel einhalten. Willst du beim Anstrich Planungssicherheit, lass einen Festpreis in den Vertrag schreiben. Der Betrieb darf ihn nicht überschreiten.
Liegt dem Malerauftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde und rechnet der Betrieb damit, ihn wesentlich zu überschreiten, muss er dir das unverzüglich anzeigen. Die Verbraucherzentralen nennen als Grenze mehr als 15 bis 20 Prozent über den veranschlagten Kosten.
Quadratmeterpreise stehen hier nicht. Für Handwerker gibt es laut Verbraucherportal Bayern keine gesetzliche Gebührenordnung, der Werklohn wird grundsätzlich frei vereinbart. Vergleiche Angebote deshalb Position für Position.
Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 10.12.2025), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherportal Bayern, Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Freistaats Bayern (Autor: Verbraucherzentrale Bayern e.V.; Stand der Seite 01.01.2026)
Vertrag bei dir zu Hause: Widerruf
Unterschreibst du das Angebot für den Wohnungsanstrich am Küchentisch, kann dir ein Widerrufsrecht zustehen. Das Gesetz sieht für Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen vor, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Nach dem Justizministerium NRW zählen dazu auch Verträge in einer Privatwohnung. Die Widerrufsfrist dauert 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ob das für deinen Malerauftrag gilt, hängt von den Umständen ab. Hol dir im Zweifel rechtlichen Rat bei einer Anwältin, einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)
Ist der Betrieb eingetragen?
Maler und Lackierer steht in Anlage A der Handwerksordnung. Den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe dürfen nur Personen und Gesellschaften führen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Ob dein Malerbetrieb eingetragen ist, erfährst du über eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle, die du bei der zuständigen Handwerkskammer beantragst. In Berlin ist der Antrag formlos in Textform zu stellen, und auch Privatpersonen können sich laut Service Berlin auf ein berechtigtes Interesse berufen, wenn sie einen Auftrag erteilen wollen. Frag bei deiner Kammer nach Ablauf und Gebühren.
Bietet dir jemand an, die Wohnung „ohne Rechnung“ zu streichen, lass die Finger davon. Der Zoll weist darauf hin: Reicht schon eine teilweise Schwarzgeldabrede, ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Als Auftraggeber kannst du dann keine Mängelansprüche geltend machen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Land Berlin (ServicePortal Berlin), Zoll (Bundesfinanzverwaltung)
Was sich nicht online erledigen lässt
Maße und Zustand der Flächen prüfst du beim Termin, nicht per Online-Formular. Die Eintragung des Betriebs erfragst du bei der Handwerkskammer. Rechtliche Fragen zu deinem Vertrag klärst du mit einer Anwältin, einem Anwalt oder der Verbraucherzentrale.
Quellen: Land Berlin (ServicePortal Berlin), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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